Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES
Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes mit uns abgeschlossenen Vertrages. Beide Vertragsparteien unterwerfen sich dem österreichischen Recht, insbesondere auch bei Lieferungen ins Ausland. Eine Bestellung wird erst wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.

2. AUFTRÄGE, OFFERTE, PREISE
a) Aufträge, die über Vertreter oder mündlich bzw. telefonisch erteilt werden, gelten erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen.
b) Neben- oder Zusatzvereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
c) Offerte sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
d) Die Annahme von Aufträgen kann von einer Sicherstellung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
e) Preise von Geräten, Ersatzteilen und Zubehör verstehen sich freibleibend und werden zu den jeweiligen Tagesnotierungen berechnet.

3. EIGENTUMSVORBEHALT
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen unser Eigentum. Verfügungen über unsere Waren während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes sind unzulässig. Wird über unsere Waren dennoch verfügt oder werden diese weiter veräußert, so erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auch auf allfällige Kaufpreis- oder Benützungsentgeltsforderungen des Kunden gegen jeden Dritten. Die Forderungen gelten sofort nach Entstehung als an uns unwiderruflich abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt auf unser Verlangen jederzeit seine Abnehmer mitzuteilen und unbeschadet unserer darüber hinausgehenden Befugnisse, auf unsere Aufforderung seinen Abnehmern die erfolgte Abtretung an uns unverzüglich bekannt zugeben. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme unserer Waren ist der Kunde verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief binnen 24 Stunden zu verständigen.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Zahlung innerhalb von 14 Tagen netto Kassa oder nach schriftlicher Vereinbarung.
b) Anzahlungen für Aufträge, die Positionen mit Sonderanfertigungen enthalten oder den Netto-Warenwert von €5.000,00 übersteigen, sind obligatorisch.
c) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen zum banküblichen Zinssatz verrechnet.
d) Unvereinbarte Abzüge oder Aufrechnungen von uns nicht anerkannter oder nichtfälliger Gegenforderungen sind unzulässig.
e) Bei Kontokorrentverrechnung gilt eine Zahlung jeweils für die am längsten fällige Schuld als geleistet.

5. BESTELLUNGEN, LIEFERFRISTEN
a) Der Lauf der vereinbarten Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Bestellung rechtsverbindlich geworden ist.
b) Fehlende, für die Ausführung der Bestellung jedoch notwendige Angaben des Kunden oder nachträgliche Änderungen verlängern die Lieferfrist.
c) Bei Lieferverzug hat uns der Kunde mittels eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen zu Stellen.
d) Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, wie z.B. Fälle höherer Gewalt, sonstiger Betriebsstörungen, Ausstände usw., und zwar gleichgültig, ob sich diese Vorgänge bei Unteregger oder beim Zulieferer ereignen. Die Einhaltung der Lieferfrist hat auch die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen zur Voraussetzung.
e) Sonderbestellungen (z.B. Ersatzteile) müssen jedenfalls übernommen werden, auch wenn der Ersatzteil bzw. das Gerät nicht oder nur zum Teil den Vorstellungen entspricht.
f) Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden, sofern nicht anders schriftlich vereinbart wurde.

6. MONTAGE- UND SERVICELEISTUNGEN
a) Montage- und Serviceleistungen die nicht von Unteregger, sondern durch ein gesondert beauftragtes Subunternehmen durchgeführt werden, werden wenn nicht anders schriftlich vereinbart, gesondert verrechnet.
b) Bauseitige Installationen und bauliche Maßnahmen sind im Montageumfang nicht inbegriffen. Dazu gehören Maurer- bzw. Stemmarbeiten, Mauerdurchbrüche, Leerverrohrungen sowie Elektro-, Wasser-, Gas und Lüftungsinstallationen.
c) Abhängig von örtlichen Gegebenheiten ist es möglich, dass für Geräte mit Anschluss an das Wasserversorgungsnetz nachträgliche Wasseraufbereitungsmaßnahmen notwendig werden.
d) Die Anfertigung und Montage von Verblendungen ist erst nach erfolgter Montage aller Geräte und Anlagenteile und der daraus resultierender Abnahme von Naturmassen möglich. Diese Zusatzleistungen sind im jeweils vorliegenden Angebot nicht enthalten und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
e) Unvorhersehbare Folgearbeiten oder Reparaturen sind im jeweils vorliegenden Angebot nicht enthalten und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
f) Bei Einsatz von Gasgeräten der Bauart A (Verbrennungsluft und Abgase werden dem Aufstellungsraum entnommen bzw. abgegeben) mit einer Gesamtleistung über 12 kW, muss eine Absaugeinrichtung vorhanden sein, welche gleichzeitig mit dem Gasgerät (elektrisch gekoppelt) in Betrieb sein muss.
g) Dunstabzugshauben werden grundsätzlich ohne Ventilator und Lüftungsverrohrung ausgeliefert und montiert. Berechnung und Dimensionierung der Lüftungsanlage sowie Installation und Inbetriebnahme muss von einem konzessioniertem Unternehmen durchgeführt werden. Ergibt die Berechnung eine Abluftmenge von mehr als 2.000 m³ pro Stunde, so muss auch eine mechanische Zufuhr von vorgewärmter Frischluft erfolgen.
h) Sofern von Unteregger zur Verfügung gestellt, gelten Installationsangaben im Installationsplan ausschließlich für Geräte und Anlagen, die von Unteregger geliefert und installiert werden. Fabrikate weiterer Lieferanten werden nicht unterstützt und sind gesondert bei diesen zu erfragen. Ebenso ersetzen unsere Installationsangaben nicht die Planung für Haustechnik (z.B: Beleuchtung, Arbeitssteckdosen, Musikanlage, Heizung, Sanitär, Klima, Lüftung etc.) durch den jeweiligen Professionisten oder Fachplaner.

7. GEWÄHRLEISTUNG
a) Unteregger leistet Gewähr, dass die Liefergegenstände/Leistungen nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit gegenüber den Angaben in der Produktbeschreibung aufheben oder mindern. Unwesentliche Mängel bleiben dabei außer Betracht.
b) Für alle vertragsgegenständlichen Produkte wird Gewähr geleistet, ausgenommen sind jene Teile, die infolge ihres normalen Gebrauchs verschleißen, bzw. regelmäßig erneuert werden müssen (z.B. Dichtungen, Filter usw.)
c) Für die Gewährleistung von beweglichen Sachen wird eine Frist (Novelle vom 01.01.2002) von 24 Monaten und für unbewegliche Sachen von 36 Monaten vereinbart. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Sache zu laufen. Ausnahme: Gebrauchtwaren
d) Beim Verkauf von beweglichen, gebrauchten Sachen ist Unteregger berechtigt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten festzulegen.
e) In den ersten 6 Monaten trägt Unteregger die Beweislast. Nach den 6 Monaten dreht sich die Beweislast um und liegt beim Kunden. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde Unteregger alle zur Untersuchung der Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ein nicht ermächtigter Dritter Änderungen an gelieferten Gegenständen vornimmt.

8. TRANSPORTSCHÄDEN
a) Bei etwaigen Transportschäden ist sofort die Ausstellung eines Schadenprotokolls (Bahn, Post, Spediteur) zu veranlassen. Die Ware ist bei Übernahme sofort auf eventuelle Transportschäden zu überprüfen. Im Schadensfall ist die Art der Beschädigung am Frachtbrief vom Frachtführer bestätigen zu lassen.
b) Bei Anerkennung der Mängel verpflichtet sich Unteregger, nach Rücklieferung der beanstandeten Ware, in angemessener Frist mangelfreie Ersatzware zu liefern.
c) Ergibt sich nach Rücksendung und Prüfung der Ware, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgte, so ist Unteregger berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung zu verrechnen.

9. RETOUREN
Rückwaren werden nur angenommen, wenn vorher über die Rücknahme eine Vereinbarung getroffen wurde.

10. DATENSCHUTZ
Unteregger ist berechtigt, personenbezogene Daten der Vertragspartner, insbesondere Name, akademischer Grad, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse zu ermitteln. Ihre Daten werden ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003) verarbeitet und ohne Ihre Einwilligung nicht an Dritte weiter gegeben.

11. GERICHTSSTAND
a) Alle zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Dies gilt auch, wenn der Vertrag im Ausland erfüllt wird. Für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für Villach als vereinbart. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für den Fall der Aufkündigung des Vertrages.
b) Ist der Kunde Nichtkaufmann im Sinne des Handelsgesetzes, so gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzes als vereinbart, soweit sie nicht durch vorstehende Bedingungen abgeändert sind.

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